Iraner soll abgeschoben werden
Eine EU-Richtlinie, die in diesem Fall möglicherweise eine Abschiebung verhindert hätte, sei in der Bundesrepublik noch nicht umgesetzt und deshalb nicht rechtswirksam, befand das Gericht.
Christliche Missionstätigkeit werde in Iran zwar strafrechtlich verfolgt. Sie sei aber nach dem geltenden deutschen Aufenthaltsgesetz asylrechtlich nicht geschützt, stellten die Richter fest. Es sei Christen in Iran zuzumuten, sich auf ein religiöses «Existenzminimum» zu beschränken. Die Religionsausübung im privaten und «nachbarschaftlich-kommunikativen» Bereich sei in der Islamischen Republik Iran für Christen nämlich ungefährdet möglich.
Die Berufung des Asylbewerbers auf die im September 2004 veröffentlichte EU-Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen, die so genannte «Qualifikationsrichtlinie», liessen die Richter nicht gelten.
Zwar verstehe diese Norm möglicherweise das Verbot öffentlicher missionarischer Betätigung als religiöse Verfolgung und damit als einen Asylgrund. Diese EU-Richtlinie sei aber in Deutschland gesetzlich noch nicht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist laufe erst im Oktober 2006 aus. Bis dahin könne sich kein Ausländer darauf berufen.
Datum: 28.07.2005
Quelle: Epd