Partnerschaftsgesetz

Das Gesetz benachteiligt andere Partnerschaften

Die Befürworter des Partnerschaftsgesetzes argumentieren, es gelte Diskriminierung zu beenden. Das ist falsch. Vielmehr schafft das Gesetz neue Diskriminierungen.
Gesellschaft und Staat sollen der Familie Sorge tragen: EVP-Nationalrat Heiner Studer

Ausdrückliches Ziel des neuen Gesetzes soll laut dem Bundesrat die Beendigung von Diskriminierung und der Abbau von Vorurteilen gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren sein.

Das Gesetz ist überflüssig

Vor dem Schweizerischen Gesetz kann heute jedoch keine Rede von Diskriminierung sein. Die gleichgeschlechtliche Ausrichtung von Menschen wird weder verurteilt noch benachteiligt. Sollten Vorurteile in der Gesellschaft vorhanden sein, ist ein Gesetz nicht das entsprechende Mittel.

Auch für die rechtlichen Anpassungen betreffend gegenseitiger Für- und Vorsorge in nichtehelichen Partnerschaften besteht kein Bedarf, weil solche Regelungen durch einen Notar bereits möglich sind. Deshalb ist ein Partnerschaftsgesetz in dieser Form überflüssig.

Falsche Prioritäten

Die eingetragene Partnerschaft soll rechtlich faktisch der Ehe gleichgestellt werden (mit Ausnahme des Adoptionsrechts), denn sämtliche Gesetze in welchen Ehepartner erwähnt sind, werden nun mit der „eingetragenen Partnerschaft“ ergänzt (beispielsweise das Strafgesetzbuch).

Damit werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften ähnlich wie die Ehe privilegiert, ohne dass sie auch ähnliche Aufgaben zugunsten der Gesellschaft wahrnehmen.

Die Ehe als Verbindung zwischen Frau und Mann garantiert ihrerseits jedoch den Fortbestand unserer Gesellschaft und soll daher vom Staat als einzige Form des Zusammenlebens privilegiert werden. Nur die Ehe soll in ihren Fortpflanzungs- und Erziehungsaufgaben, die sie seit ihrer Begründung durch die Bibel hat, vom Staat nachhaltig gefördert werden.

Das Gesetz ist diskriminierend

Allein schon der Name des neuen Gesetzes „über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare“ zeigt, dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften gegenüber anderen (nichtehelichen) Formen des Zusammenlebens wie Bruderschaften, Wohngemeinschaften oder Geschwistern bevorzugt werden sollen.

Während nach Artikel 2 „zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen“ können, sind nach Artikel 4 „Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister“ davon ausgeschlossen.

Damit werden andere Partnerschaften benachteiligt. Wenn schon ein neues Gesetz für nichteheliche Partnerschaften notwendig sein soll, dann müsste dieses Gesetz alle Partnerschaften einbeziehen.

Datum: 12.05.2005
Autor: Heiner Studer
Quelle: Livenet.ch

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