Marsch fürs Läbe

Ja, nein, ja: Gericht erlaubt nun doch einen Demonstrationszug

Das Zürcher Verwaltungsgericht erlaubt den Demonstrationszug am 10. Marsch fürs Läbe vom 14. September. Ein Verbot durch den Stadtrat war schon von der Vorinstanz umgestossen worden.
Marsch fürs Läbe

Am Mittwoch, 28. August 2019, veröffentlichte das Züricher Verwaltungsgericht seinen Entscheid, dass beim 10. Marsch fürs Läbe in Zürich ein Demonstrationszug möglich sein muss. Wie der Statthalter als Vorinstanz bereits verfügt hatte, bestätigt das Gericht den Turbinenplatz als Ausgangs- und Endpunkt des geplanten Umzugs. Die Stadtregierung muss nun bis spätestens am 9. September eine Route bewilligen. Dabei haben die Veranstalter laut den Erwägungen des Verwaltungsgerichts «Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird». Der Zürcher Stadtrat muss laut dem Gerichtsurteil nicht zwingend die von den Organisatoren beantragte Marschroute bewilligen.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit höher gewichtet

Das Gericht kam zum Schluss, dass «die Nichtbewilligung des Umzugs die Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wesentlich» beeinträchtigen würde. Die Möglichkeit, dass eine Kundgebung zu Gewalttätigkeiten führen könne, habe zwar in der Interessenabwägung Berücksichtigung zu finden; «dieses Kriterium ist allerdings immer dann, wenn die Gewalt nicht von der Kundgebung oder den darin zu tätigenden Äusserungen direkt ausgeht, vorsichtig zu handhaben».

Die Kundgebungen beim Marsch fürs Läbe der letzten Jahre hätten bestätigt, dass diese Demonstrationsumzüge friedlich ablaufen. Es kann laut dem Verwaltungsgericht nicht sein, dass sich die Stadt Zürich «von einer gewaltbereiten Gruppierung diktieren lässt, wem wann und in welcher Weise das Demonstrationsrecht in der Stadt Zürich zu gewähren ist, umso weniger, als es sich bei der Ausübung der Meinungsfreiheit auf öffentlichem Grund um ein Grundrecht (Art. 16 und 22 BV) handelt». Die Bewilligung sei verfassungsrechtlich geboten.

Hoffnung auf positive Reaktion des Stadtrates

Die Veranstalter des Marsch fürs Läbe zeigen sich in einer Mitteilung erfreut darüber, dass das Verwaltungsgericht ihre Argumente und jene des Statthalters ernst nahm. Sie hoffen, «dass der Stadtrat die zweifache Niederlage (Statthalteramt und Verwaltungsgericht) nun akzeptiert und das Vorgehen gegen den 'Marsch fürs Läbe' aufgibt».

Der Zürcher Stadtrat kann gegen dieses Urteil noch innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einreichen. Eine solche Beschwerde ans Bundesgericht habe grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, teilte das Verwaltungsgericht auf Anfrage von idea mit. Das Bundesgericht könne auf Antrag einer Partei dem Verfahren jedoch aufschiebende Wirkung erteilen. Der Stadtrat veröffentlichte noch keine Stellungnahme.

Zum Marsch fürs Läbe:

Der Slogan des 10. Marsch fürs Läbe ist «Danke, dass ich leben darf!» Es geht um das Lebensrecht von Menschen mit Down Syndrom. Hier finden Sie mehr Infos darüber:
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Datum: 28.08.2019
Autor: David Gysel
Quelle: idea Schweiz

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