Was ist ein Musikverlag?
Musikverlage verbreiten Werke der Musik. Ihre Aufgabe ist es, die ihnen anvertraute Musik zu Geld zu machen. Bei «ernster Musik» kommen die Umsätze hauptsächlich aus Notendruck und Papiergeschäft. Bei «Unterhaltungsmusik» ergibt sich noch mehr aus der Verwendung ihrer Musik im Radio, Fernsehen, Werbung, Film und auf der Bühne, das sind dann sogenannte «Aufführungsrechte».
Der Verlag sorgt auch dafür, dass die Tonträger in den Läden stehen, das sind dann die «mechanischen Rechte». Mittlerweile summieren sich auch Umsätze aus neuen Medien wie Klingeltöne, Online-Musik und Musik in Computerspielen. Verlagsverträge können so aussehen:
Musikverlagsvertrag
Basis aller Verlags-Verträge ist der Musikverlagsvertrag. Er verpflichtet den Verlag und den Urheber zu jeweiligen Leistungen. Der Urheber muss fertige, druckreife musikalische Werke abliefern und seine Verwertungs- und Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetzes an den Verlag übertragen. Der Verlag ist verpflichtet, das Werk zu veröffentlichen und bestmöglich zu verwerten. Die daraus kommenden Einnahmen muss der Verlag vertragsgemäss abrechnen. Im Regelfall sind Urheber und Verlag Mitglieder der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft (SUISA, GEMA). Bei Vertragsabschluss stellt der Verlag dem Urheber meist einen Vorschuss zur Verfügung, der dann mit den eingespielten Einnahmen verrechnet wird. Die Einnahmen werden üblicherweise zu 60 Prozent für den Urheber und 40 Prozent für den Verlag aufgeteilt.Autoren-Exklusivvertrag
Eine Weiterführung des Musikverlagvertrages ist der Autoren-Exklusivvertrag. Er bindet Urheber und Verlag auch für zukünftige Werke exklusiv aneinander. Der Vertrag geht meist über drei bis fünf Jahre. Die Rechte aller Werke, die in dieser Zeit vom Künstler geschaffen werden, bleiben für die gesamte Dauer der Schutzfrist im Verlag. Auch hier gibt es Vorschusszahlungen, je nach den zu erwartenden Einnahmen. Die Verträge verlängern sich generell immer so lange, wie es noch offene Vorauszahlungen zu Ungunsten des Autors gibt. Zu diesem Zweck werden häufig die so genannten «rolling advances» (laufende Vorauszahlungen) an eine Mindesteinbringungspflicht gekoppelt. Das heisst, der Künstler bekommt regelmässig Geld vom Verlag, muss dafür aber regelmässig Musikwerke abliefern. Wenn ein Künstler kündigen will, muss er die noch offenen Vorauszahlungen begleichen.Co-Verlagsvertrag
Der Co-Verlagsvertrag ist für die Zusammenarbeit mehrerer Verlage, die gemeinsam ein, oder mehrere Werke verlegen. Durch den Co-Verlagsvertrag wird festgehalten, welcher der beteiligten Verlage für die Auswertung bestimmter Nutzungsrechte verantwortlich ist, wer möglicherweise die Federführung innehält und wie gegen Rechtsverletzungen vorgegangen wird.Editionsvertrag
Ähnlich wie der Co-Verlagsvertrag gestaltet sich der Editionsvertrag. Er regelt das Verhältnis zwischen einem Verlag und einem Nicht-Verlag, häufig einem Urheber. Der Editionsvertrag ist für den Künstler somit eine weitere Einnahmequelle, da er über den Erhalt der «rolling advances» auch an der direkten Auswertung der Nutzungsrechte seiner Werke partizipiert. Meist wird bei der GEMA/SUISA eine so genannte Edition angemeldet, die unter dem Dach des Verlages angesiedelt ist und eine eigene Editionsnummer erhält.Administrationsvertrag
Durch den Administrationsvertrag wird die Verwaltung eines Verlages oder eines Werkkataloges an einen anderen Verlag übertragen. Durch den Vertrag erhält der andere Verlag die Befugnisse zur Wahrnehmung aller Rechte und zum Inkasso aller Einnahmen. Für diese Tätigkeit erhält er jedoch nur eine Provision, welche üblicherweise unter 10 Prozent der Einnahmen liegt. Was genau als Einnahme definiert wird, regelt ebenfalls der Administrationsvertrag.Subverlagsvertrag
Für Einnahmen im Ausland gibt es den Subverlagsvertrag. Durch ihn überträgt ein Verlag seine Rechte und Pflichten im Ausland auf einen dort ansässigen Verlag. Der Vorteil liegt in der direkten Betreuung der Werke am jeweiligen Ort. Natürlich könnte diese Betreuung auch eine ausländische Verwertungsgesellschaft übernehmen, allerdings würden dann Verwaltungskosten und Auslandsprovision von ungefähr 20 Prozent anfallen. Ein Subverlag vor Ort kann die Einnahmen ausserdem schneller eintreiben. Aus diesem Grund haben mittlerweile alle grossen Verlage in annähernd jedem Land ihre eigenen Schwestergesellschaften. Dadurch bleibt selbst der Subverlegeranteil im Vermögen des Konzerns.Mehr zum Thema Musik & Lobpreis: Das Livenet-Dossier
Datum: 02.03.2010
Autor: Miriam Hinrichs
Quelle: Livenet.ch