Nach Überzeugung des Basler Bischofs ist jetzt die Exekutive der Römisch-katholischen Landeskirche Basel-Landschaft, der Landeskirchenrat, gefordert. Es liege in der Verantwortung des Landeskirchenrates, den in der Kirchgemeinde Röschenz BL in kirchlicher und staatskirchenrechtlicher Sicht "nach wie vor bestehenden Unrechtszustand zu beseitigen und wieder geordnete Rechtsverhältnisse herzustellen". Dies schreibt Koch in einer sechsseitigen Stellungnahme zum Urteil des Kantonsgerichtes vom 5. September 2007. "Erfreulicherweise" sei die rechtliche Kompetenz dazu dem Landeskirchenrat vom Kantonsgericht anerkannt worden. Die Kirchgemeinde Röschenz weigert sich, ihren Pfarradministrator Franz Sabo entlassen, obwohl der Basler Bischof diesem 2005 die "Missio canonica" (kirchliche Sendung) entzogen hat. Er sei dankbar, dass auch der Landeskirchenrat auf einen Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht verzichte, hält Koch in seiner Stellungnahme fest. Denn "das Urteil des Kantonsgerichts anzuerkennen, käme einer Kapitulation der Kirche vor dem Staat gleich". Er wisse sich deshalb in seinem Gewissen verpflichtet, das Urteil des Kantonsgerichtes zurückzuweisen. Er habe stets betont, dass die Erteilung oder der Entzug der "Missio canonica" (kirchliche Sendung) eine kirchliche Angelegenheit sei, die nicht vor ein staatliches Gericht gehöre. Würde jedoch das Urteil des Kantonsgerichtes an das Bundesgericht weitergezogen, so käme das "einer Anerkennung der Zuständigkeit des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft bei kirchlichen Angelegenheiten gleich", schreibt Koch. Das Urteil des Kantonsgerichtes wirft nach Kochs Überzeugung Fragen zum Verhältnis von Staat und Kirche auf, die weit über den Fall Röschenz hinausreichen. Diese Fragen seien "sehr differenziert und komplex" und müssten deshalb vordringlich angegangen und aufgearbeitet werden. Mit einem "occasionellen Entscheid" eines kantonalen Gerichtes könnten diese Fragen "unmöglich" als bereits beantwortet gelten. Jedenfalls ist für den Basler Bischof klar: Der Fall Röschenz zeigt, dass die Zusammenarbeit der Kirche mit staatskirchenrechtlichen Strukturen im Konfliktfall völlig versagt – "weil dann das Staatskirchenrecht stets Vorrang vor dem Kirchenrecht beansprucht und ihn auch durchsetzen kann und sich die Kirche vor dem Staatskirchenrecht und, wie das Gerichtsurteil zeigt, sogar vor staatlichem Recht zu beugen hätte". Es brauche unbedingt ein Umdenken, unterstreicht Koch: "Sollte das Vorhaben, die staatskirchenrechtlichen System gegen die Kirche zu missbrauchen, wie dies bei Röschenz in eklatanter Weise der Fall ist, Schule machen (…), würde die Kirche keine andere Möglichkeit mehr haben als die, für eine völlige Trennung von Kirche und Staat einzutreten". Einzige positive Tatsache am Urteil ist für Bischof Koch, dass das Kantonsgericht "unmissverständlich festhält und bestätigt", dass Seelsorgende in der römisch-katholischen Kirche nur mit einer "Missio canonica" angestellt werden können, da eine solche für eine "kirchenrechtlich korrekte und gültige Seelsorge" zwingend benötigt werde. Auch halte das Gericht klar fest, dass es sich sowohl bei der Erteilung wie beim Entzug der kirchlichen Sendung um "innerkirchliche Vorgänge" handle, die sich "im Grundsatz einer staatlichen Kontrolle und Aufsicht entziehen". Im Gerichtsverfahren und in der schriftlichen Urteilsbegründung hat das Kantonsgericht jedoch von dieser "grundsätzlichen Tatsachenfeststellung" nach Kochs Überzeugung "durchgehend" kein Gebrauch gemacht. Das Gegenteil sei eingetreten, macht Koch geltend: "Das ganze Gerichtsverfahren beinhaltet genau die staatliche Kontrolle und Aufsicht". Scharf ins Gericht geht der Basler Bischof auch mit der inhaltlichen Begründung des Gerichtsentscheides. Wenn das Urteil die Hauptbegründung für den Entzug der "Missio canonica" – das Bestehen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Priester Franz Sabo und dem Bischof – nicht anerkenne, sondern als "Leerformel" abtue, so sei dies inakzeptabel und zeuge in keiner Weise von einer objektiven Beurteilung durch das Kantonsgericht. Kritik übt Koch auch am Gerichtspräsidenten und an dessen "vorprozessualen Handlungen". Er wirft diesem unter anderem vor, wider besseres Wissen nach aussen kommuniziert zu haben, "alle Parteien mit Ausnahme des Bischofs wären für Einigungsverhandlungen bereit gewesen". Nach ausführlicher Darlegung verschiedener anderer Ungereimtheiten und insbesondere einer völlig formalistischen Argumentation in der Frage des rechtlichen Gehörs schreibt Koch schliesslich wörtlich. "Alle diese Fakten lassen für mich keinen anderen Schluss zu als den, dass es sich beim Kantonsgericht nicht um eine entscheidungsoffene Urteilsberatung gehandelt haben kann, dass vielmehr von vorneherein feststand, wie das Urteil zu lauten hatte und dass dazu eine für die Öffentlichkeit nachvollziehbare Begründung gefunden werden musste". Stellungnahme des Bischofs im Wortlaut Kirchliche Angelegenheit
Frage nach völliger Trennung von Kirche und Staat
Das einzige Positive am Urteil
Das Gegenteil ist eingetreten
Urteil des Kantonsgerichts
Datum: 14.11.2007
Quelle: Kipa