Handschlagpflicht im Baselbiet

Bildungsdirektion verfügt: Schule darf den Händedruck einfordern

Können Lehrerinnen ihre Schüler zum Händedruck verpflichten, wenn sie ihn aufgrund des Geschlechts verweigern und dies religiös begründen? Diese Frage hat die Baselbieter Bildungsdirektion nun rechtlich bejaht: Das öffentliche Interesse bezüglich Gleichstellung von Mann und Frau sowie die Integration von Ausländern überwiegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Schüler erheblich.
Händedruck

«Trotz Religionsfreiheit können die Baselbieter Schulen einen Händedruck einfordern und die Sanktionsmöglichkeiten des Bildungsgesetzes anwenden», schreibt die Baselbieter Bildungsdirektion am 25. Mai in einer Mitteilung. Sie hat den Fall rechtlich klären lassen. Jetzt wird die temporäre Regelung der Schule aufgehoben. Die Schüler sind somit zum Händedruck verpflichtet. Sollten sie den Händedruck weiter verweigern, werden Sanktionen geprüft.

Ermahnung, Disziplinarmassnahmen oder Busse

Der Händedruck kann durch eine Lehrperson folglich eingefordert werden, wie Bildungsdirektorin Monica Gschwind den Leiterinnen und Leitern der Baselbieter Volksschulen persönlich mitgeteilt hat. Wird der Händedruck weiter verweigert, kommen die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten des Bildungsgesetzes zur Anwendung: Die Erziehungsberechtigten können ermahnt oder mit einer Busse von bis zu 5'000 Franken gebüsst werden. Parallel dazu können Disziplinarmassnahmen bei den Schülerinnen und Schülern ergriffen werden. Diese müssen erzieherisch wirken, geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Möglich sind Massnahmen wie eine mündliche Mahnung, eine Aussprache mit den Erziehungsberechtigten und ein schriftlicher Verweis gegenüber den Erziehungsberechtigten.

Verstärkte Zusammenarbeit der Behörden bei Integrationsproblemen

Der verweigerte Händedruck an der Sekundarschule Känelmatt in Therwil ist ein Beispiel für zahlreiche Herausforderungen im Bereich der Integration, die nicht nur die Schule betreffen. Das Bildungsgesetz regelt ausschliesslich den Schulbetrieb und keine generellen ausländerrechtlichen Fragen wie zum Beispiel Aufenthaltsbewilligungen. Dies obliegt dem zuständigen Amt für Migration der Sicherheitsdirektion. Um die Integration umfassend und zielführend anzugehen, werden die Behörden künftig verstärkt zusammenarbeiten. Dafür passen die Baselbieter Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion BKSD sowie die Sicherheitsdirektion SID ihre Rechtsgrundlagen an und schaffen so eine Brücke zwischen dem Bildungs- und Ausländerrecht.

Die Schulen müssen künftig substantielle Integrationsprobleme dem Amt für Migration melden, sofern diese zu Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten führen. Damit wird die Prüfung von allfälligen ausländerrechtlichen Massnahmen an die zuständige Behörde weitergegeben. Dieses Vorgehen ist vergleichbar mit der Meldepflicht an die Kindesschutzbehörde (KESB) bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Auch dort obliegt es der Kindesschutzbehörde und nicht der Schule, die Situation zu prüfen und allfällige Massnahmen ausserhalb des Schulbetriebs anzuordnen.

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Datum: 26.05.2016
Quelle: APD / idea Schweiz

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