Schulpflicht geht im allgemeinen vor Religionsfreiheit

Die Eltern aus Hessen, die vor fünf Jahren drei Töchter von der Schule abgemeldet haben, sind mit ihrer Berufung vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.
Schulpflicht geht im allgemeinen

Es gebe keinen Anspruch, Kinder „vollständig von fremden Glaubensbekundungen oder Ansichten“ fernzuhalten. Die Eltern hatten mit diesem Schritt gegen den Sexualkundeunterricht der Schule und die in der Biologie gelehrte Evolutionslehre protestiert. Die Richter in Karlsruhe betrachten „Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen“ als ein Wesensmerkmal des staatlichen Bildungsauftrags.

Doch machten die Richter eine wichtige Einschränkung, indem sie festhielten, der Staat müsse in extremen Einzelfällen einen „bewussten Verstoß“ gegen die Schulpflicht und andere Strafnormen eventuell hinnehmen, sofern das der „letzte Ausweg aus einem ansonsten unauflöslichen Konflikt zwischen staatlichen und religiösen Verhaltensanforderungen“ sei. Eine „seelische Bedrängnis“ des Gläubigen könne überwiegen und darum eine Strafe dessen Menschenwürde verletzen. Das bedeutet, eine Dispensation von Einzelfächern ist grundsätzlich möglich. Nur zielte die vorliegende Klage nicht darauf ab.

Weiterführende Links:
Geldstrafe wegen Verstoss gegen Schulpflicht
Wegen Verstoss gegen Schulgesetz vor Gericht

Datum: 22.06.2006

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