Übergetretenem Moslem droht im Iran die Todesstrafe

Teheran

Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemburg will einen Iraner in seine Heimat abschieben lassen, der vom Islam zum Christentum übergetreten ist. Dort wird ein Glaubenswechsel allerdings mit dem Tod geahndet.

Nach Auffassung der Richter sei in seinem Land das „religiöse Existenzminimum für Christen“ gewahrt, das heisst „die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich“. Auf diese Bereiche solle sich der Mann beschränken, um „Gefährdungen seiner Person zu vermeiden“.

Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) widerspricht dieser Sichtweise. Im Iran gelte de facto die Todesstrafe für Abwendung vom Islam. Immer wieder werde sie immer wieder von den Gerichten verhängt oder insgeheim vollstreckt. Von einer Religionsfreiheit im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte* könne darum im Iran keine Rede sein.

Im konkreten Fall geht es um einen Sympathisanten der Volksmudjaheddin, einer vor allem im Westen tätigen iranischen Oppositionsbewegung. Der Mann war im Jahr 2001 wegen politischer Verfolgung nach Deutschland geflohen, um Asyl zu beantragen (AZ: A 3 S 358/05). In einer baptistischen Freikirche wechselte er zum christlichen Glauben und betrachtet es seitdem als seine Pflicht zu missionieren.

Derlei Aktivitäten sind in seinem Heimatland aber verboten. Auch die Gottesdienst sollten nur in den Minderheitensprachen Aramäisch und Armenisch abgehalten werden. Viele evangelische Gemeinden treffen sich darum im Untergrund, müssen aber auch hier mit staatlichen Spitzeln rechnen.

Seit Jahren schon „verschwinden“ im Iran christliche Leiter. Die IMGF erinnert an die Ermordungen der Pastoren Mahdi Dibaj, Haik Hovsepian, Tateo Michaelian und Mohammed Bagher Yusefi in den Jahren 1994 und 1996.

Homepage der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte: www.igfm.de

* Art. 18 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) – Religionsfreiheit:
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Unterricht, Ausübung, Gottesdienst und Beachtung religiöser Bräuche zu bekunden.

Quelle: IGFM

Datum: 11.08.2005

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