Schweizer Presserat: Suizide und Öffentlichkeit

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Auf Anfang Juli ist die neue Richtlinie des Schweizer Presserates über Suizidberichterstattung in Kraft getreten. Die Richtlinie wurde vom Ratsplenum an seiner Sitzung vom September 2008 revidiert, heisst es im Jahrheft 2009 des Presserates.

Die Massenmedien werden bei Suizidfällen zu "grösster Zurückhaltung" in der Berichterstattung aufgefordert. Der Rat definiert eine Reihe von Fällen, in denen "ausnahmsweise" über Suizide berichtet werden darf.

Dies ist der Fall, wenn Selbsttötungen grosses öffentliches Aufsehen erregen oder wenn sich Personen des öffentlichen Lebens das Leben nehmen. Bei weniger bekannten Persönlichkeiten müsse ihr Handeln zumindest in einem vermuteten öffentlichen Zusammenhang stehen.

Auslösung von öffentlichen Diskussionen

Zu den Ausnahmen zählt der Rat auch, wenn der Verstorbene oder seine Angehörigen von sich aus an die Öffentlichkeit gelangt sind oder wenn Suizide im Zusammenhang mit einem von der Polizei gemeldeten Verbrechen stehen. Auch wenn sie Demonstrationscharakter haben und auf ein ungelöstes Problem aufmerksam machen wollen, wenn dadurch eine öffentliche Diskussion ausgelöst wird oder wenn Gerüchte oder Anschuldigungen im Umlauf sind, ist eine Berichterstattung nach der neuen Richtlinie zulässig.

Datum: 13.07.2009
Quelle: KIPA

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