Der Arzt am Sterbebett: Beitrag zum Suizid in Ausnahmefällen zugestehen?

SAMW

Ärzte sollen in Ausnahmefällen einen Beitrag zur Selbsttötung leisten dürfen, wenn der Tod des Patienten innert Tagen oder Wochen absehbar ist. Dies schlägt die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) vor. Sie stellt revidierte ethische Richtlinien zur Diskussion.

Zwar kann die „Beihilfe zum Suizid“ grundsätzlich nicht Teil der ärztlichen Tätigkeit sein. Aus Respekt vor dem Willen des Patienten sollen gemäss der SAMW aber auch Ärzte zur Selbsttötung beitragen dürfen, ohne sich strafbar zu machen. Die SAMW schlägt vor, „dass eine persönliche Gewissensentscheidung des Arztes, im Einzelfall Beihilfe zum Suizid zu leisten, zu respektieren ist.“

Dem einzelnen Arzt soll in diesem Fall „die Verantwortung für die Prüfung der folgenden Mindestanforderungen“ überlassen sein:

- „Die Erkrankung des Patienten rechtfertigt die Annahme, dass das Lebensende nahe ist.

- Alternative Möglichkeiten der Hilfestellung wurden erörtert und soweit gewünscht auch eingesetzt.

- Der Patient ist urteilsfähig, sein Wunsch ist wohlerwogen, ohne äusseren Druck entstanden und dauerhaft. Dies wurde von einer Drittperson überprüft, wobei diese nicht zwingend ein Arzt sein muss.“

Ärzte unter Druck

In ihrer Pressemitteilung schreibt die SAMW von „teilweise sehr weitgehenden Forderungen an die Ärzte als ‚Experten für einen schnellen Tod’“. Die Akademie wehrt sich gegen Missbräuche und eine „Medikalisierung des Sterbens“. Dies kommt auch im Satz zum Ausdruck, wonach „der letzte Akt der zum Tode führenden Handlung in jedem Fall durch den Patienten selbst ausgeführt werden muss“.

Die ärztliche Tätigkeit – dies wurde bei der Vorstellung der revidierten Richtlinien in Bern betont – zielt darauf ab, „Leiden zu lindern und die bestmögliche Lebensqualität des Patienten … zu gewährleisten“. Auch in der letzten Lebensphase. Das dafür notwendige Angebot an Palliativmedizin müsse in der Schweiz flächendeckend ausgeweitet werden, hiess es in Bern.

Dokument der SAMW:
www.samw.ch/content/Richtlinien/d_RL_Sterbehilfe.pdf

Datum: 07.02.2004
Autor: Peter Schmid
Quelle: Livenet.ch

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