Volksinitiative „Für die Familie“

family

Bern. Die Interessengemeinschaft IG3plus hat den Text der geplanten Volksinitiative vorgestellt. Die Initiative trägt jetzt einen neuen Titel. Ursprünglich sollte sie unter dem Motto „Familie ist Zukunft“ lanciert werden. Dieses Motto ist jedoch von der Schweiz. Stiftung für die Familie besetzt. Die Volksinitiative von IG3plus trägt jetzt den Titel „Für die Familie“ und hat folgenden Wortlaut:

1. Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art.116 Sachüberschrift und Absatz 1

Schutz der Familie und Mutterschaftsversicherung

Absatz 1 und 2 der Bundesverfassung lauten neu wie folgt:

1 Der Bund hat die Befugnis zur Förderung von Ehe und Familie und trifft Massnahmen zu deren Schutz. Er trifft insbesondere folgende Massnahmen:

a) Die Kinderzulagen betragen 250 Franken pro Kind. Die Zulage wird an die Jahresteuerung angepasst.

b) Familien mit drei und mehr Kindern, sowie selbständig lebende, alleinerziehende Väter und Mütter werden mit einem Bundessteuerabzug von Fr. 4'000.-- pro Kind entlastet. Der Abzug wird an die Teuerung angepasst. Bei ungenügendem Steueraufkommen wird eine Steuergutschrift ausgestellt.

c) Die Erziehungsarbeit eines Elternteils in der Familie wird als Berufsarbeit anerkannt. Der Steuerabzug für eine 100prozentige Heimarbeit ohne Nebenerwerb beträgt Fr. 12'000.-- pro Jahr. Der Abzug wird an die Jahresteuerung angepasst. Die Nebenerwerbstätigkeit wird prozentual angerechnet. Bei ungenügendem Steueraufkommen wird eine Steuergutschrift ausgestellt.

d) Die steuerliche Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber Konkubinatspaaren wird beseitigt.

e) Krankenkassenprämien werden nur für die ersten zwei Kinder erhoben.

f) Die Staatstätigkeit ist auf ihre Familienverträglichkeit zu überprüfen.

2 Die Umsetzung der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und kann sich auf die bestehenden öffentlichen oder privaten Familienausgleichskassen abstützen. Der Bund richtet einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die in Absatz 1 lit. a festgelegten Leistungen ein. Er kann eine schweizerische Familienausgleichskasse führen.

Datum: 01.10.2002
Quelle: SSF

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