In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das deutsche Grundgesetz gewährleiste zwar den Zugang zu öffentlichen Ämtern unabhängig vom religiösen Bekenntnis sowie die freie und ungestörte Religionsausübung. Staatliche Schulen, an denen die Klägerin als Beamtin tätig sein wolle, würden jedoch von Schülern mit unterschiedlichen Religionen und Weltanschauungen besucht. Jeder Schüler habe auf Grund seiner Religionsfreiheit Anspruch darauf, vom Staat nicht dem Einfluss einer fremden Religion ausgesetzt zu werden, ohne sich dem entziehen zu können. Das Kopftuch sei ein deutlich wahrnehmbares Symbol einer bestimmten Religion, selbst wenn seine Trägerin keinerlei missionarische Absicht damit verfolge und das Kopftuch nur aus Glaubensüberzeugung trage. Der Konflikt zwischen den Grundrechten der Lehrerin und der Schüler lasse sich "in schonender Weise nur dadurch vermeiden, dass eine Lehrerin auf das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts verzichtet". Da die Klägerin dazu nicht bereit sei, fehle ihr die erforderliche Eignung, den staatlichen Erziehungsauftrag mit der gebotenen Neutralität wahrzunehmen. Der Islamrat, der Dachverband der Muslime in Deutschland, hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Kopftuchstreit kritisiert. Dadurch würden muslimische Frauen in ihrer Religionsausübung eingeschränkt und faktisch vom Beruf des Lehrers ausgeschlossen. Ausserdem begünstige das Urteil die Diskriminierung der Muslime im Arbeitsleben und sei mit Blick auf die Integration ein falsches Signal.
Datum: 11.07.2002
Quelle: Kipa