Grenzen der Religonsfreiheit

Muslimisches Gebet gefährdet Schulfrieden

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Der Berliner Gymnasiast Yunus M. darf sein rituelles Mittagsgebet nicht auf dem Schulgelände abhalten. Dies entschied am 30. November das deutsche Bundesverwaltungsgericht. Der 18-jährige Schüler hatte das Recht gefordert, einmal am Tag ausserhalb der Unterrichtszeiten zu beten.

Ein rituelles Gebet in der Schule sei zwar mit Blick auf die Religionsfreiheit nicht generell verboten, erklärte der Vorsitzende Richter, Werner Neumann. Jedoch müsse es in den Fällen untersagt werden, in denen es den Alltag in der Schule empfindlich störe. Am Berliner Diesterweg-Gymnasium sind unter der Schülerschaft alle fünf Weltreligionen sowie die verschiedenen Strömungen des Islam vertreten. Es war zu heftigen Streitigkeiten über die korrekte Verhaltensweise von Muslimen gekommen.

«Gebet mit demonstrativem Charakter»

Die Berliner Bildungsbehörde begrüsste das Urteil. «Wir sehen uns darin bestätigt, dass es im konkreten Fall nicht berechtigt ist, rituelle Gebete in der Schule zu gestatten», sagte Sprecherin Beate Stoffers. Gleichwohl gelte an Berliner Schulen hinsichtlich religiöser Praxis eine «Linie des Entgegenkommens». Dauere ein Gebet nicht länger als fünf Minuten oder setze andere Schüler nicht unter Druck, sei dagegen nichts einzuwenden. Das rituelle muslimische Gebet habe aber «demonstrativen Charakter», sagte Stoffers.

Schule «keine religionsfreie Zone»

Die Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) in Berlin teilt diese Einschätzung. Die mehr oder weniger demonstrative Durchführung des Pflichtgebets in der Schule könne auf muslimische Mitschüler Druck ausüben.

Zudem sei nach eindeutiger islamischer Rechtslage die Zusammenlegung von Pflichtgebeten möglich. Nichtsdestotrotz hätten die Richter deutlich gemacht, «dass die Schule keine religionsfreie Zone ist», sagte eine Sprecherin der evangelischen Landeskirche in einer ersten Reaktion.

Allah im Schulhausflur angerufen

Yunus M. hatte sich zusammen mit anderen Schülern erstmals 2007 in einem Flur der Schule zum Gebet niedergelassen. Die Schulleiterin untersagte das für die Zukunft. Der Jugendliche klagte und bekam 2009 vom Verwaltungsgericht das Recht auf Gebete auf dem Schulgelände zugesprochen.

Das Land Berlin ging erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung. Die Schulverwaltung fürchtete um die weltanschauliche Neutralität und den ungestörten Tagesablauf im Gymnasium. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
 
Webseite:
Pressemitteilung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts

Lesen Sie auch:
Schule Triengen - Kreuze statt Kruzifixe    
SEA zum Lehrplan 21 - «Religionsunterricht gehört zur Schule»

Datum: 01.12.2011
Quelle: Epd

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