Schutz der Kinder ist zentral

«Love Life»-Kampagne kommt vors Bundesgericht

35 Kinder und Jugendliche und ihre gesetzlichen Vertreter hatten im Sommer 2014 Beschwerde gegen die hochsexualisierte Präventionskampagne «Love Life – bereue nichts» des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) eingereicht. Nun ziehen sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2016 ans Bundesgericht weiter.
Eines der überklebten Love Life-Plakate beim Bahnhof Herisau.

Im TV-Spot der «Love Life»-Kampagne 2014, der zu den besten Sendezeiten lief, wurden hetero- und homosexuelle Paare vor und während sexueller Handlungen gezeigt. Die Szenen waren explizit und offensichtlich darauf ausgelegt, sexuelle Lust zu erregen. Gleiches gilt für die Plakate der Kampagne, die überall in der Schweiz im öffentlichen Raum zu sehen waren.

Schutz der Kinder und Jugendlichen ist zentral

Die Beschwerdeführer wollten gegen die umstrittene Kampagne der obersten Schweizer Gesundheitsbehörde den Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 BV) geltend machen. Das Bundesverwaltungsgericht kam nun aber zu dem zweifelhaften Schluss, dass die beschwerdeführende Gruppe keine grössere Betroffenheit als die Allgemeinheit der Kinder und Jugendlichen nachzuweisen vermag und sich für ihre Forderung, die Kampagne einzustellen, darum nicht auf Art. 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) berufen kann. Dieser besagt: «Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, (...) verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft.»

Die Anwältin der Beschwerdeführer ist überzeugt, dass eine derart enge Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 25a VwVG nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Zwar sind die 35 minderjährigen Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als andere Kinder und Jugendliche. Doch stellen die Minderjährigen in ihrer Gesamtheit eine klar definierbare Gruppe dar, die im Interesse einer gesunden Entwicklung mehr als die Allgemeinheit der Bevölkerung vor sexualisierten Bildern und Videofilmen zu schützen ist. Die Beschwerdeführer ziehen darum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiter.

Zur Webseite:
Love Life
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Datum: 21.06.2016
Quelle: Stiftung Zukunft CH

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