Wunschkinder

Das Risiko im Mutterleib bleibt hoch

Der Nationalrat hat klar entschieden, dass Eltern das Geschlecht eines Kindes nicht vor Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche bekannt gegeben werden darf. Ausgerechnet die Präsidentin der Nationalen Ethikkommission war gegen ein Verbot.
Schwangere Frau (Symbolbild)
Baby (Symbolbild)

Es ging beim Gesetzespaket, das den Umgang mit Gentest in allen Spielformen regeln soll, unter anderem darum, ob Eltern das Geschlecht ihres Kindes mit Hilfe eines vorgeburtlichen Gentests vor der 12. Schwangerschaftswoche erfahren dürfen. Wenn ja, könnten sich Eltern zu einer Abtreibung wegen des «falschen» Geschlechts entscheiden, weil diese bis zu diesem Zeitpunkt ohne Begründung erfolgen darf. Der Nationalrat hat nun klar entschieden, dass es dazu nicht kommen darf und dass Eltern somit das Geschlecht des erwarteten Kindes erst nach der Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche erfahren dürfen. Andere Eigenschaften des Kindes wie auch das Risiko von Erbkrankheiten dürfen allerdings bekannt gegeben werden. Das Leben vieler Kinder im Mutterleib bleibt gefährlich. 

Rechtslogik auf Abwegen

Ausgerechnet die Präsidentin der Nationalen Ethikkommission, die Rechtsprofessorin Andrea Büchler, sprach sich gegen das Verbot aus. Aus grundsätzlichen Erwägungen. Die Rechtsprofessorin sah es als eine Einschränkung der grundsätzlich freien Entscheidung der Eltern an, ein Kind während der ersten 12 Schwangerschaftswochen abzutreiben.

Fristenlösung wird noch problematischer

Nebst gesundheitlichen Risiken sind Veranlagungen des Fötus wie Haar- oder Augenfarbe, oder auch die sportliche Veranlagung des Kindes durch vorgeburtliche Gentests feststellbar. Das grundsätzliche Risiko bleibt, dass ein Kind innerhalb von 12 Wochen abgetrieben wird, weil es gewünscht Eigenschaften nicht besitzt. Die Fristenlösung nimmt dieses Risiko in Kauf, und Bestrebungen, es einzuschränken, sind abgesehen von der Geschlechtsbestimmung nicht vorgesehen. Das Recht auf Abtreibung hat vielerorts den Status eines Menschenrechts erhalten.

Einschränkungen für Versicherer oder Arbeitgeber

Wesentlich sensibler zeigt sich der Gesetzgeber für die Ansprüche von Arbeitgebern und Versicherungen an den Gendaten von Kunden oder Arbeitnehmern. Hier werden klare Einschränkungen gemacht. Dem Wildwuchs an allerlei privaten Labors, die für alle möglichen Eigenschaften und Zwecke Tests anbieten, zum Beispiel für Vaterschaftstests, wollte der Nationalrat allerdings nicht Einhalt gebieten. Der Antrag auf ein grundsätzliches Werbeverbot für solche Dienste, die meistens von US-Firmen angeboten werden, wurde abgelehnt. Das Geschäft geht demnächst noch in den Ständerat.

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Datum: 01.03.2018
Autor: Fritz Imhof
Quelle: Livenet

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