Das Schweizer Recht und fremde Gleichheitsverständnisse

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Familienrecht auf Hauptsachen zurückführen: Andrea Büchler in Freiburg.
Es gebe „neue Fragen, die nach wie vor auf überzeugende Antworten warten", sagte Prof. Büchler in ihrem Vortrag „Religiöse und kulturelle Identität und Gleichheit der Geschlechter, insbesondere im familienrechtlichen Kontext".

Die Familienrechtsexpertin wandte sich gegen die Meinung, religiöse Rechtsverständnisse und traditionelle Kultur widersprächen der Gleichheit der Geschlechter und den Menschenrechten prinzipiell. Die Juristin, die auch Sommerkurse in Kairo gibt, verwies darauf, dass sich heute Identitäten transnational und durch Vermischung verschiedenster Elemente bilden, dass andererseits Menschen auf uralte Traditionen ihrer Gemeinschaft zurückgreifen.

„Wir pflegen hier ein formelles Gleichheitsverständnis", hielt Büchler zur umstrittenen Gleichstellung der Geschlechter fest. Das klassische islamische Familienrecht dagegen orientiere sich an Komplementarität: Es ziele ab auf eine Geschlechter-segregierte Gesellschaft mit bestimmten Rollen für Mann und Frau. Das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 werde zu wenig ins Spiel gebracht, sagte Büchler; da seien die Geschlechter im Zugang zu Ehe und Scheidung und im Sorgerecht gleichgestellt. Andererseits äusserte sie: „Religiöse Überzeugungen in Familiensachen weisen eine kulturelle Dimension auf und sind so Teil der menschenrechtlich geschützten Selbstbestimmung. Weist das Familienrecht die Offenheit auf, um kulturelle Diversität zu integrieren?"

Bei multikulturellen Ehe- und Familienstreitigkeiten, in die religiöses Familienrecht hineinspielt, sucht das Internationale Privatrecht Lösungen. Die Schweiz stellt im Unterschied etwa zu Deutschland in der Regel auf den aktuellen Wohnort der Ausländer ab, doch ergeben sich oft Konflikte, wenn fremde Entscheide (auch Eheschliessungen) anerkannt werden wollen. Wird die Verstossung einer Frau durch ihren Mann in Marokko hier anerkannt? Und eine in Pakistan geschlossene Kinderehe? Büchler erwähnte das französische Urteil, später revidiert, das einem Muslim recht gab, der auf Ungültigkeit seiner Ehe klagte, da ihm die Frau verschwiegen habe, dass sie nicht mehr Jungfrau war.

Bei der Familie, einem „privaten, aber ganz stark mit gesellschaftlichen Erwartungen konfrontierten Raum", verdichtet sich der Diskurs über Geschlechter, Autonomie und Verantwortung.  Die Juristin erinnerte daran, dass auch das Schweizer Recht bis 1988 dem Mann zugestand, allein die Wohnung zu bestimmen. „Der ordre public - unsere Rechtprinzipien und tragenden Wertvorstellungen - bildet die Grenze für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Wenn Entscheide gegen den ordre public verstossen, erkennen wir sie nicht an." Eine Zweit-Ehe werde grundsätzlich nicht anerkannt, gewisse Rechtswirkungen zum Schutz der zweiten Frau jedoch schon.

Anders als die Schweiz erkennt Spanien die islamische Eheschliessung als gleichwertig an. In England heiraten 30 Prozent Muslime allein vor den Sharia Councils; in diesen Fällen ist die Frau laut Büchler zivilrechtlich nicht geschützt. Gefordert werden da seit langem autonome Rechtsordnungen für Religionsgemeinschaften, dem südasiatischen Muster entsprechend. Doch „parallele Familienrechtsordnungen sind eine Gefahr für die Rechte der Frauen".